Studien

Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz
1. Zwischenbericht

Die Früh­schät­zung der Ener­gie­bi­lanz ist die wesent­li­che Daten­quel­le zur Berech­nung der ener­gie­be­ding­ten ⁠Treibhausgas⁠-Emissionen im Rah­men der Bericht­erstat­tung nach dem Bun­­­des-Kli­­­ma­­­schu­t­­z­­­ge­­­setz (KSG). Anknüp­fend an das Pilot­pro­jekt zur Früh­schät­zung der Ener­gie­bi­lanz (⁠UBA⁠-Text Nr. 18/2023) wer­den in die­sem Zwi­schen­be­richt die Ergeb­nis­se einer Wei­ter­ent­wick­lung des Modells zur Früh­schät­zung vor­ge­legt. Zen­tra­les Ele­ment ist eine tie­fe­re sek­to­ra­le Dif­fe­ren­zie­rung des Modell­rah­mens zur Erklä­rung des Ener­gie­ver­brauchs in der Indus­trie. Hier­für wer­den aus­ge­wähl­te ener­gie­in­ten­si­ve Indus­trie­zwei­ge ein­zeln geschätzt und das erwei­ter­te Modell ver­schie­de­nen Tests und Eva­lu­ie­run­gen unter­zo­gen. Dar­über hin­aus wer­den in die­ser Stu­die wei­te­re Früh­in­di­ka­to­ren für die Schät­zung des Ener­gie­ver­brauchs unter­sucht.

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Erhebung des Endenergieverbrauchs im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD) für das Jahr 2019

Stu­die im Auf­trag des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz vom 1.6.2023

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Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz 2020

Berech­nung einer vor­läu­fi­gen Ver­si­on der Ener­gie­bi­lanz zum Berichts­jahr 2020 und Ver­gleich zu spä­te­ren defi­nier­ten Daten­stän­den

Die Stu­die unter­sucht ob es mög­lich ist eine vor­läu­fi­ge Ener­gie­bi­lanz für das Berichts­jahr 2020 zum 15. Febru­ar 2021 zu erstel­len. Die­se soge­nann­te Pilot-Früh­­­schä­­t­­­zung soll bei ent­spre­chend brauch­ba­ren Ergeb­nis­sen als Berech­nungs­ba­sis für die ⁠Treibhausgas⁠-Vorjahresschätzung des Umwelt­bun­des­amts die­nen. Dafür baut sie auf allen bis dahin ver­füg­ba­ren Ener­gie­sta­tis­ti­ken auf und ergänzt die zu die­sem frü­hen Zeit­punkt noch nicht vor­lie­gen­den amt­li­chen Daten mit geeig­ne­ten Schätz­me­tho­den und Model­lie­run­gen. Die Güte die­ser Pilot-Früh­­­schä­­t­­­zung wird anhand der Abwei­chun­gen gemes­sen, die im Ver­gleich zur spä­ter erstell­ten Schätz­bi­lanz (Stand 06/2021) und der end­gül­ti­gen Ener­gie­bi­lanz (Stand 02/2022) der AG Ener­gie­bi­lan­zen auf­tre­ten.

Die Rele­vanz der Fra­ge­stel­lung ergibt sich aus § 5 des Kli­ma­schutz­ge­setz, nach­dem es dem Umwelt­bun­des­amt obliegt, bereits bis zum 15. März eines jeden Jah­res die Emis­si­ons­da­ten des vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­res an den Exper­ten­rat für Kli­ma­fra­gen zu über­sen­den.

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