Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz
1. Zwischenbericht
Die Frühschätzung der Energiebilanz ist die wesentliche Datenquelle zur Berechnung der energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der Berichterstattung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Anknüpfend an das Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz (UBA-Text Nr. 18/2023) werden in diesem Zwischenbericht die Ergebnisse einer Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung vorgelegt. Zentrales Element ist eine tiefere sektorale Differenzierung des Modellrahmens zur Erklärung des Energieverbrauchs in der Industrie. Hierfür werden ausgewählte energieintensive Industriezweige einzeln geschätzt und das erweiterte Modell verschiedenen Tests und Evaluierungen unterzogen. Darüber hinaus werden in dieser Studie weitere Frühindikatoren für die Schätzung des Energieverbrauchs untersucht.
Erhebung des Endenergieverbrauchs im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD) für das Jahr 2019
Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 1.6.2023
Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz 2020
Berechnung einer vorläufigen Version der Energiebilanz zum Berichtsjahr 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen
Die Studie untersucht ob es möglich ist eine vorläufige Energiebilanz für das Berichtsjahr 2020 zum 15. Februar 2021 zu erstellen. Diese sogenannte Pilot-Frühschätzung soll bei entsprechend brauchbaren Ergebnissen als Berechnungsbasis für die Treibhausgas-Vorjahresschätzung des Umweltbundesamts dienen. Dafür baut sie auf allen bis dahin verfügbaren Energiestatistiken auf und ergänzt die zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden amtlichen Daten mit geeigneten Schätzmethoden und Modellierungen. Die Güte dieser Pilot-Frühschätzung wird anhand der Abweichungen gemessen, die im Vergleich zur später erstellten Schätzbilanz (Stand 06/2021) und der endgültigen Energiebilanz (Stand 02/2022) der AG Energiebilanzen auftreten.
Die Relevanz der Fragestellung ergibt sich aus § 5 des Klimaschutzgesetz, nachdem es dem Umweltbundesamt obliegt, bereits bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des vorangegangenen Jahres an den Expertenrat für Klimafragen zu übersenden.